Der Begriff „Messerangriff“ wird in Nachrichten, politischen Debatten und öffentlichen Statistiken häufig verwendet, als bezeichne er eine eindeutig abgegrenzte Straftat. Tatsächlich ist die Bedeutung differenzierter. Einen eigenen Straftatbestand „Messerangriff“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) handelt es sich vielmehr um ein zusätzliches Merkmal zu einem bereits erfassten Straffall.
Diese Unterscheidung ist für die Interpretation der Zahlen entscheidend. Ein Fall kann beispielsweise als Raub, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung oder Tötungsdelikt erfasst und zusätzlich mit dem Phänomen „Messerangriff“ gekennzeichnet werden. Dabei setzt die statistische Kategorie keine tatsächlich verursachte Stich- oder Schnittverletzung voraus. Auch eine unmittelbar gegen eine Person gerichtete Drohung mit einem Messer kann die Voraussetzungen erfüllen.
Ebenso müssen Fallzahl, Opferzahl und Tatverdächtigenzahl voneinander getrennt werden. Ein Fall kann mehrere Opfer oder mehrere Tatverdächtige umfassen. Bei gemeinschaftlich begangenen Taten müssen außerdem nicht alle Tatverdächtigen selbst ein Messer verwendet haben. Wer Messerangriffszahlen sachgerecht einordnen will, muss deshalb zunächst unterscheiden, was die PKS zählt und welche Information das Merkmal „Messerangriff“ tatsächlich enthält.
Ein Begriff, mehrere unterschiedliche Ebenen
Strafrecht und Kriminalstatistik beschreiben denselben Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven. Das tatsächliche Ereignis, die strafrechtliche Einordnung und die statistische Erfassung dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
„Messerangriff“ ist kein eigener Straftatbestand
Im Strafgesetzbuch existiert kein eigenständiger Tatbestand mit der Bezeichnung „Messerangriff“. Strafrechtlich wird vielmehr untersucht, welches konkrete Verhalten vorliegt und welcher Straftatbestand dadurch erfüllt sein könnte.
Ein Angriff mit einem Messer kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer gefährlichen Körperverletzung, einem Raub, einer räuberischen Erpressung oder einem versuchten beziehungsweise vollendeten Tötungsdelikt stehen. Auch Bedrohungs- und andere Straftatbestände können je nach Sachverhalt einschlägig sein. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Tatablauf, die Absicht der handelnden Person, die Verwendung des Gegenstands und mögliche Verletzungsfolgen.
Das Messer kann innerhalb dieser Straftaten rechtlich eine besondere Bedeutung besitzen. Je nach Beschaffenheit und Verwendung kann es beispielsweise als Waffe oder gefährliches Werkzeug eingeordnet oder als Mittel eingesetzt werden, mit dem Gewalt ausgeübt beziehungsweise angedroht wird. Daraus können sich Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung ergeben.
Diese rechtliche Ebene ist jedoch von der statistischen Bezeichnung „Messerangriff“ zu trennen. Der Vorgang wird wegen eines oder mehrerer konkreter Delikte bearbeitet und kann zusätzlich in der PKS mit dem entsprechenden Phänomenmerkmal versehen werden.
Entscheidende Abgrenzung: Der Straftatenschlüssel beschreibt, welche Straftat polizeilich erfasst wurde. Das Phänomen „Messerangriff“ beschreibt zusätzlich eine bestimmte Eigenschaft des Tatgeschehens.
Was die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst
Auch die PKS selbst ist keine Statistik rechtskräftiger Verurteilungen. Sie ist eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Erfasst werden grundsätzlich die nach Abschluss der polizeilichen Sachbearbeitung vorliegenden Erkenntnisse. Die spätere Bewertung durch Staatsanwaltschaft und Gericht ist davon zu unterscheiden.
Ein in der PKS geführter Tatverdächtiger ist deshalb nicht automatisch ein rechtskräftig verurteilter Täter. Ein Verfahren kann später eingestellt, ein Tatvorwurf anders eingeordnet oder eine beschuldigte Person freigesprochen werden. Die PKS und die Strafverfolgungsstatistiken der Justiz beruhen auf unterschiedlichen Erfassungszeitpunkten und Zählweisen.
Gleichzeitig wird nicht jede unbestätigte Behauptung zu einem PKS-Fall. Für eine statistische Erfassung müssen hinreichend konkretisierte und überprüfte Anhaltspunkte zum Sachverhalt vorliegen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Tatbestand, zum Handlungsort und zur Tatzeit beziehungsweise zumindest zum Tatzeitraum.
Diese Systematik ist bei Messerangriffen besonders wichtig. Eine erste Polizeimeldung kann beispielsweise von einem „spitzen Gegenstand“ sprechen, während sich das konkrete Tatmittel erst im weiteren Ermittlungsverlauf klärt. Pressemitteilung, tatsächlicher Ermittlungsstand und spätere PKS-Erfassung müssen deshalb nicht denselben Informationsstand wiedergeben.
Wie die bundesweite Erfassung von Messerangriffen entstand
Ein Straftatenschlüssel allein lässt nicht erkennen, ob bei einer Tat ein Messer eingesetzt wurde. Eine gefährliche Körperverletzung kann beispielsweise mit einem Messer, durch Tritte, Schläge oder andere Gegenstände begangen worden sein. Ebenso ergibt sich aus der statistischen Erfassung eines Raubes allein nicht, welches Tatmittel verwendet wurde.
Vor diesem Hintergrund sprach sich die Innenministerkonferenz im Juni 2018 für eine bundeseinheitliche statistische Erfassung von Messerangriffen aus. Seit dem 1. Januar 2020 wird das Phänomen „Messerangriff“ bundesweit als zusätzliche Information zum Fall in der PKS registriert.
Die Einführung des Datenfeldes bedeutete jedoch nicht, dass von Beginn an uneingeschränkt vergleichbare Bundesdaten verfügbar waren. Neu eingeführte PKS-Kataloge durchlaufen zunächst eine Phase, in der unter anderem Erfassungspraxis und Datenqualität überprüft werden. Nach Angaben der Bundesregierung lagen für die damals eingeführten Kataloge einschließlich des Phänomens „Messerangriff“ ab dem Berichtsjahr 2024 valide bundesweite Daten vor.
Für längerfristige Vergleiche ist diese Entwicklung wesentlich. Dass ein Merkmal technisch seit 2020 erhoben wird, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Werte seit dem ersten Erfassungsjahr ohne methodische Einschränkung mit späteren Bundeszahlen vergleichbar sind.
Was die PKS als Messerangriff definiert
Nach den Richtlinien der Polizeilichen Kriminalstatistik gelten als Messerangriffe Tathandlungen, bei denen ein Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird. Das bloße Mitführen eines Messers reicht ausdrücklich nicht aus.
Aus dieser Definition ergeben sich mehrere Abgrenzungen. Zunächst muss sich die Handlung gegen einen Menschen richten. Ein Messerfund, der Besitz eines Messers oder eine Sicherstellung bei einer Kontrolle begründet allein keinen Messerangriff. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften über das Führen eines Messers erfüllt das Merkmal nicht automatisch.
Eine körperliche Verletzung ist dagegen keine Voraussetzung. Bereits eine unmittelbar gegen eine Person gerichtete Angriffsdrohung mit einem Messer kann das Phänomenmerkmal erfüllen. Die statistische Kategorie ist deshalb weiter als die verbreitete Vorstellung, ein Messerangriff setze zwingend einen Stich oder Schnitt voraus.
Die Gesamtzahl umfasst dadurch unterschiedliche Tatabläufe und unterschiedliche Delikte. Eine Bedrohung im Rahmen eines Raubes, eine abgewehrte Stichbewegung, eine gefährliche Körperverletzung mit tatsächlicher Schnittverletzung und ein versuchtes Tötungsdelikt können jeweils das gleiche zusätzliche Phänomenmerkmal tragen.
Was die PKS unter einem Messer versteht
Auch der verwendete Gegenstand ist statistisch näher bestimmt. Die PKS-Richtlinien beziehen unterschiedliche Schneidwerkzeuge mit Klinge und Griff in die Messerdefinition ein. Dazu gehören unter anderem Taschen- und Faltmesser, Küchen- und Haushaltsmesser, Cuttermesser, Jagdmesser, Skalpelle, Dolche, Springmesser, Stilette, Rasiermesser und Macheten.
Damit ist die statistische Definition nicht auf Gegenstände beschränkt, die speziell als Waffe hergestellt wurden. Ein gewöhnliches Küchenmesser kann ebenso Tatmittel eines Messerangriffs sein, wenn es entsprechend gegen einen Menschen eingesetzt oder unmittelbar angedroht wird.
Umgekehrt gelten nicht sämtliche scharfen, spitzen oder klingenförmigen Gegenstände innerhalb der PKS als Messer. Die Richtlinien schließen unter anderem Äxte, Säbel, Schwerter, Degen, Florette, Sicheln und Sensen aus der Messerdefinition aus.
Statistische Abgrenzung: Eine Machete zählt nach den PKS-Richtlinien zum Messerbegriff. Ein Schwert zählt dagegen nicht dazu. Ein Angriff mit einer Klinge ist deshalb nicht automatisch ein „Messerangriff“ nach der Definition der PKS.
Drohung, Angriff, Versuch und Verletzung sind unterschiedliche Merkmale
Eine der häufigsten Fehlinterpretationen entsteht durch die Vermischung mehrerer Informationen. Die Messerangriffsdefinition unterscheidet zunächst zwischen einer unmittelbar angedrohten und einer ausgeführten Angriffshandlung. Ob der zugrunde liegende Straftatbestand vollendet oder lediglich versucht wurde, ist eine weitere Ebene. Eine tatsächlich entstandene Verletzung muss wiederum gesondert betrachtet werden.
Wird einem Opfer bei einem Raub ein Messer unmittelbar als Drohmittel vorgehalten, kann der Fall das Phänomen „Messerangriff“ erhalten, obwohl kein Stich, kein Schnitt und überhaupt kein körperlicher Kontakt stattgefunden haben. „Messerangriff“ und „Messerverletzung“ sind deshalb keine Synonyme.
Auch ein ausgeführter Angriff muss nicht zu einer Verletzung führen. Eine Person kann mit einem Messer zustechen, während das Opfer ausweicht oder den Angriff abwehrt. Die Angriffshandlung und ihre körperlichen Folgen sind zwei unterschiedliche Informationen.
Der Begriff „Versuch“ betrifft dagegen den zugrunde liegenden Straftatbestand. Die PKS erfasst auch strafbare Versuche, sofern der Versuch des jeweiligen Delikts mit Strafe bedroht ist. Das Phänomen „Messerangriff“ bleibt ein zusätzliches Merkmal dieses Falls.
Ein versuchtes Tötungsdelikt kann daher gleichzeitig einen ausgeführten Messerangriff enthalten. Sticht eine Person mit Tötungsvorsatz zu und verfehlt das Opfer, kann das Tötungsdelikt im Versuchsstadium bleiben, obwohl die Angriffshandlung mit dem Messer tatsächlich ausgeführt wurde.
Die PKS 2025 verdeutlicht diese Trennung. Innerhalb der Gewaltkriminalität wurden 14.787 Fälle mit dem Phänomen Messerangriff erfasst. Davon waren 10.819 zugrunde liegende Delikte als vollendet und 3.968 als versucht registriert. Der Messerangriffsanteil lag bei den versuchten Gewaltdelikten mit 11,5 Prozent höher als bei den vollendeten Gewaltdelikten mit 6,1 Prozent.
Diese Angaben bedeuten ausdrücklich nicht, dass 10.819 Personen erfolgreich mit einem Messer verletzt und 3.968 Messerangriffe erfolglos versucht wurden. „Vollendet“ und „versucht“ beziehen sich auf den jeweiligen Straftatbestand.
Was die PKS 2025 tatsächlich ausweist
Für das Berichtsjahr 2025 weist die bundesweite Polizeiliche Kriminalstatistik insgesamt 29.243 Straftaten mit dem Phänomen „Messerangriff“ aus. Im Berichtsjahr 2024 waren es 29.014 Fälle. Die Gesamtzahl erhöhte sich damit um 229 Fälle beziehungsweise 0,8 Prozent.
Hinter dieser nahezu stabilen Gesamtzahl stehen jedoch unterschiedliche Entwicklungen. 50,6 Prozent der Messerangriffe entfielen 2025 auf den statistischen Bereich Gewaltkriminalität, 47,0 Prozent auf Bedrohungsdelikte und 2,4 Prozent auf sonstige Straftaten. 2024 hatte die Verteilung noch bei 54,3 Prozent Gewaltkriminalität, 43,3 Prozent Bedrohung und 2,4 Prozent sonstigen Straftaten gelegen.
Auch die Gewaltkriminalität insgesamt ging 2025 zurück. Die Zahl sank von 217.277 auf 212.335 Fälle und damit um 2,3 Prozent. Die Zahl der Messerangriffe innerhalb dieses Bereichs verringerte sich mit 6,1 Prozent stärker. Der Anteil der Messerangriffe an sämtlichen Fällen der Gewaltkriminalität lag 2025 bei 7,0 Prozent gegenüber 7,2 Prozent im Vorjahr.
Der Begriff „Gewaltkriminalität“ ist dabei selbst eine fest definierte statistische Kategorie. Der PKS-Summenschlüssel umfasst unter anderem Mord und Totschlag, Raub sowie gefährliche und schwere Körperverletzung und weitere festgelegte Delikte. Er ist nicht mit der umgangssprachlichen Bedeutung von „Gewalt“ gleichzusetzen.
Deshalb wäre auch der Umkehrschluss falsch, die übrigen Messerangriffe außerhalb dieses Summenschlüssels seien „gewaltfreie“ Vorgänge gewesen. Ein erheblicher Teil entfällt auf Bedrohungsdelikte, bei denen ein Messer unmittelbar gegen einen Menschen angedroht worden sein kann.
Deutliche Unterschiede zwischen den Deliktsgruppen
Auch innerhalb der Gewaltkriminalität bilden die Messerangriffe keine einheitliche Gruppe. Absolute Fallzahlen und der jeweilige Anteil der Messerangriffe an allen Fällen einer Deliktsgruppe können erheblich voneinander abweichen.
Bei Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen wurden 2025 insgesamt 994 Fälle mit dem Phänomen Messerangriff erfasst. Damit spielte ein Messer bei 40,5 Prozent der in diesem statistischen Bereich registrierten Fälle eine entsprechende Rolle. Gegenüber 922 Fällen im Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um 7,8 Prozent.
Bei Raubdelikten wurden 4.441 Fälle mit Messerangriff erfasst. Ihr Anteil an allen Raubfällen betrug 11,1 Prozent. Gegenüber 2024 mit 4.768 Fällen ging die Zahl um 6,9 Prozent zurück.
Die größte absolute Zahl innerhalb der ausgewiesenen Bereiche entfiel auf gefährliche und schwere Körperverletzung: 9.227 Fälle wurden mit dem Phänomen Messerangriff registriert. Das entsprach 6,0 Prozent der Fälle dieser Deliktsgruppe. 2024 waren es noch 9.917 Fälle gewesen, sodass sich ein Rückgang um 7,0 Prozent ergab.
Diese Unterschiede zeigen, warum sowohl absolute Zahlen als auch relative Anteile benötigt werden. Tötungsdelikte weisen eine deutlich geringere absolute Zahl von Messerangriffen auf als Körperverletzungsdelikte, gleichzeitig ist der Anteil der Fälle mit Messerangriff innerhalb der Tötungsdelikte wesentlich höher.
Bedrohungsdelikt und Drohung mit einem Messer sind nicht dasselbe
Eine besonders wichtige statistische Trennung besteht zwischen dem zugrunde liegenden Delikt und der konkreten Verwendung des Messers. Dass 47,0 Prozent der Messerangriffe 2025 dem Deliktsbereich Bedrohung zugeordnet wurden, bedeutet nicht, dass ausschließlich in diesen Fällen mit einem Messer gedroht wurde.
Ein Beispiel ist ein Raub unter Vorhalt eines Messers. Das Messer kann während des gesamten Tatablaufs ausschließlich als Drohmittel verwendet werden. Der zugrunde liegende Straftatbestand ist dennoch ein Raub und damit statistisch Teil der Gewaltkriminalität.
Umgekehrt beschreibt die Deliktsgruppe „Bedrohung“ Fälle, deren zugrunde liegender Straftatbestand entsprechend eingeordnet wurde. Die Deliktsgruppe beantwortet damit eine andere Frage als die konkrete Verwendungsart des Messers.
Der Anteil der Bedrohungsdelikte darf deshalb nicht als Anteil aller Messerangriffe bezeichnet werden, bei denen „nur gedroht“ wurde. Wie häufig ein Messer tatsächlich mitgeführt, zur Drohung verwendet oder angewendet wurde, sollte mit einem zusätzlichen PKS-Katalog genauer erfasst werden.
Fall, Opfer und Tatverdächtiger sind verschiedene Zähleinheiten
Eine weitere zentrale Fehlerquelle besteht darin, statistische Fälle und Personen miteinander gleichzusetzen. Ein PKS-Fall ist keine Person. Ein Opfer ist kein Fall. Ein Tatverdächtiger muss nicht die Person sein, die das Messer verwendet hat.
Bei der Opfererfassung zählt die PKS natürliche Personen, gegen die sich eine mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar richtet, sofern der betreffende Straftatenschlüssel eine Opfererfassung vorsieht. Ein Fall kann deshalb mehrere Opfer umfassen. Ebenso kann dieselbe Person in unterschiedlichen Fällen mehrfach als Opfer registriert werden.
Aus 29.243 Straftaten mit dem Phänomen Messerangriff können daher weder 29.243 Opfer noch 29.243 verletzte Personen abgeleitet werden. Ein Opfer kann ausschließlich bedroht worden sein, einem Angriff ausgewichen sein oder tatsächlich eine Verletzung erlitten haben.
Warum Tatverdächtige nicht automatisch Messerverwender sind
Besonders relevant ist diese Trennung bei gemeinschaftlich begangenen Taten. Nach den PKS-Richtlinien genügt bei einer gemeinschaftlich begangenen Tat mit unterschiedlichen Tatmitteln mindestens ein Tatverdächtiger mit Messerangriff, damit das entsprechende Fallmerkmal erfasst wird.
Begehen beispielsweise drei Personen gemeinsam einen Raub und nur eine von ihnen bedroht das Opfer mit einem Messer, kann der Fall das Phänomen „Messerangriff“ tragen. Die beiden anderen Tatverdächtigen gehören dennoch zum selben Fall, obwohl ihnen keine eigene Messerverwendung zugeordnet sein muss.
Deshalb können Eigenschaften sämtlicher Tatverdächtiger aus entsprechend gekennzeichneten Fällen nicht ohne Weiteres als Eigenschaften der tatsächlichen Messerverwender dargestellt werden. Das betrifft insbesondere Auswertungen zu Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit.
Zusätzlich folgt die Tatverdächtigenstatistik einer eigenen Zähllogik. Durch die sogenannte Echttatverdächtigenzählung soll verhindert werden, dass dieselbe Person innerhalb des jeweiligen statistischen Bereichs wegen mehrerer gleichartiger Fälle mehrfach wie unterschiedliche Personen gezählt wird.
Mehrere Fälle können somit auf dieselbe tatverdächtige Person zurückgehen. Ein einzelner Fall kann umgekehrt mehrere Tatverdächtige umfassen. Fall- und Tatverdächtigenzahlen dürfen deshalb nicht direkt miteinander gleichgesetzt werden.
Methodisch nicht zulässig: Sämtliche Tatverdächtigen eines Falls mit dem Phänomen „Messerangriff“ pauschal als „Messerverwender“, „Messertäter“ oder „Messerstecher“ zu behandeln, obwohl die konkrete Verwendung des Messers nicht personenbezogen belegt ist.
Der neue Katalog „Art der Waffenverwendung“
Um diese Informationslücke zu schließen, wurde zum Berichtsjahr 2025 zusätzlich der Katalog „Art der Waffenverwendung“ eingeführt. Damit soll erfasst werden, ob ein Messer mitgeführt, zur Drohung verwendet oder angewendet wurde.
Der neue Katalog ist sowohl fallbezogen als auch – bei aufgeklärten Fällen – für einzelne Tatverdächtige vorgesehen. Damit soll künftig genauer bestimmt werden können, welche Person tatsächlich ein Messer mitführte, damit drohte oder es anwendete.
Diese zusätzliche Information beantwortet eine andere Frage als das Phänomenmerkmal „Messerangriff“. Das Phänomen kennzeichnet den Fall. Die Art der Waffenverwendung beschreibt genauer, wie das Messer eingesetzt und welcher tatverdächtigen Person die Verwendung zugerechnet wurde.
Für das Berichtsjahr 2025 waren diese neuen Daten bundesweit jedoch noch nicht valide. Nach Angaben der Bundesregierung wurden bei der Jahresverarbeitung länderübergreifende Inkonsistenzen und teilweise unplausible beziehungsweise nicht mögliche Datenkombinationen festgestellt. Nach Abschluss der Jahresverarbeitung konnten die unterschiedlichen Erfassungsroutinen nicht mehr rückwirkend korrigiert werden.
Wichtig: Daraus folgt nicht, dass die Messerangriffszahlen der PKS 2025 insgesamt nicht valide sind. Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, dass die fehlende Validität ausschließlich die neuen Werte des Katalogs „Art der Waffenverwendung“ betrifft. Die veröffentlichten Daten zum Phänomen „Messerangriff“ selbst werden als valide bewertet.
Für das Berichtsjahr 2026 hält die Bundesregierung es für realistisch, dass erstmals valide Daten aus dieser neuen personenbezogenen Erfassung zur Verfügung stehen. Erst damit können bestimmte Aussagen über die tatsächlichen Messerverwender auf Bundesebene wesentlich genauer getroffen werden.
Eine Besonderheit bei „mit einem Messer gedroht“
Die PKS-Richtlinien enthalten bei der neuen Erfassung der Waffenverwendung eine besondere Regel. „Mit einem Messer gedroht“ wird danach erfasst, wenn sich wenigstens ein Opfer subjektiv mit einem Messer bedroht fühlt. Dies kann auch dann gelten, wenn das Opfer lediglich annimmt, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Messer handelt.
Diese Regel gehört zum neuen Katalog „Art der Waffenverwendung“. Sie darf nicht ohne Weiteres mit der allgemeinen Definition des Phänomens Messerangriff oder mit einer späteren objektiven Feststellung des tatsächlichen Tatmittels gleichgesetzt werden.
Für fachliche Auswertungen muss deshalb erkennbar bleiben, welche Information jeweils vorliegt: die Wahrnehmung eines Opfers, eine polizeiliche Feststellung zum Gegenstand, das Fallmerkmal Messerangriff oder die konkrete Art der Waffenverwendung.
Das bloße Mitführen ist kein Messerangriff
Die amtliche Definition enthält eine klare Negativabgrenzung: Das bloße Mitführen eines Messers reicht nicht für die Erfassung als Messerangriff aus.
Damit sind verschiedene Bereiche auseinanderzuhalten, die in der öffentlichen Debatte häufig gemeinsam unter „Messerkriminalität“ behandelt werden. Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Mitführverbote, ein Messerfund bei einer Polizeikontrolle und ein tatsächlicher gegen eine Person gerichteter Messerangriff sind statistisch unterschiedliche Sachverhalte.
Eine Person kann bei einer Kontrolle ein verboten geführtes Messer bei sich haben, ohne dass ein Messerangriff stattgefunden hat. Ebenso kann bei einer anderen Straftat ein Messer mitgeführt worden sein, ohne dass es unmittelbar gegen einen Menschen angedroht oder eingesetzt wurde.
Gerade die im neuen Katalog vorgesehene Unterscheidung zwischen „mitgeführt“, „gedroht“ und „angewendet“ macht deutlich, dass das Vorhandensein eines Messers allein nicht mit einem Messerangriff gleichzusetzen ist.
Das PKS-Berichtsjahr ist nicht zwingend das Tatjahr
Auch die zeitliche Zuordnung ist für die Interpretation von Jahreszahlen wichtig. Die PKS ist eine Ausgangsstatistik. Ein Fall wird grundsätzlich in dem Zeitraum statistisch berücksichtigt, in dem die polizeiliche Sachbearbeitung abgeschlossen und der Fall entsprechend abgegeben wurde.
Eine Tat kann deshalb Ende eines Jahres begangen und erst im folgenden PKS-Berichtsjahr erfasst werden. Umgekehrt kann ein Berichtsjahr Fälle enthalten, deren tatsächlicher Tatzeitpunkt bereits im Vorjahr lag.
Die verkürzte Formulierung „29.243 Messerangriffe im Jahr 2025“ kann deshalb missverständlich sein. Statistisch präziser ist: Im PKS-Berichtsjahr 2025 wurden 29.243 Straftaten mit dem Phänomen „Messerangriff“ erfasst.
Diese Unterscheidung wird besonders wichtig, wenn PKS-Zahlen mit Datenbeständen verglichen werden, die Ereignisse nach dem tatsächlichen Tatdatum ordnen.
Die PKS beschreibt das polizeiliche Hellfeld
Die Polizeiliche Kriminalstatistik bildet außerdem nicht sämtliche tatsächlich stattgefundenen Straftaten ab. Voraussetzung für eine statistische Erfassung ist zunächst, dass der Vorgang der Polizei bekannt geworden ist.
Nicht angezeigte und der Polizei auch nicht auf anderem Wege bekannt gewordene Straftaten bleiben außerhalb der PKS. Dieser nicht registrierte Bereich wird als Dunkelfeld bezeichnet.
Veränderungen der registrierten Fallzahlen können deshalb nicht ausschließlich als Veränderungen des tatsächlichen Kriminalitätsgeschehens interpretiert werden. Auch Anzeigeverhalten, polizeiliche Kontroll- und Ermittlungsintensität, gesetzliche Änderungen, Veränderungen statistischer Definitionen und die Qualität neu eingeführter Datenfelder können einen Einfluss haben.
Die PKS bleibt dennoch die zentrale bundesweite Datengrundlage für das polizeilich registrierte Kriminalitätsgeschehen. Ihre Zahlen müssen innerhalb der methodischen Grenzen interpretiert werden, die das Bundeskriminalamt selbst für die Statistik beschreibt.
Typische Fehlinterpretationen von Messerangriffszahlen
Aus den unterschiedlichen statistischen Ebenen ergeben sich mehrere Aussagen, die auf den ersten Blick plausibel wirken, durch die verfügbaren Daten jedoch nicht gedeckt sind.
„29.243 Messerangriffe bedeuten 29.243 Verletzte.“
Die Fallzahl ist keine Opferzahl. Außerdem kann bereits eine unmittelbare Drohung das Phänomenmerkmal erfüllen.
„Jeder Messerangriff ist eine Stichattacke.“
Auch unmittelbare Drohungen gehören zur amtlichen Definition. Ein tatsächlich ausgeführter Stich ist nicht erforderlich.
„Alle Tatverdächtigen eines Messerangriffsfalls haben ein Messer benutzt.“
Bei gemeinschaftlich begangenen Taten können Tatverdächtige zum selben Fall gehören, obwohl nur eine beteiligte Person das Messer verwendet hat.
„47 Prozent Bedrohungsdelikte bedeuten, dass in 47 Prozent der Fälle mit dem Messer gedroht wurde.“
Die Deliktsgruppe beschreibt den zugrunde liegenden Straftatbestand. Auch innerhalb eines Raubdelikts kann das Messer ausschließlich als Drohmittel eingesetzt worden sein.
„Die Messerangriffsdaten für 2025 sind nicht valide.“
Nicht valide waren die neu eingeführten Detailwerte des Katalogs „Art der Waffenverwendung“. Die veröffentlichten Daten zum Phänomen Messerangriff selbst werden amtlich als valide bewertet.
„Die Messerangriffe des Berichtsjahres 2025 wurden alle im Jahr 2025 begangen.“
Aufgrund der PKS-Systematik als Ausgangsstatistik können Tatzeit und Berichtsjahr voneinander abweichen.
Abgrenzung zur Ereignisdokumentation von MesserMonitor
MesserMonitor verfolgt einen anderen methodischen Ansatz als die Polizeiliche Kriminalstatistik und versucht nicht, deren Fallzählung nachzubilden. Während die PKS polizeilich bearbeitete Straffälle nach bundeseinheitlichen statistischen Regeln erfasst, dokumentiert MesserMonitor öffentlich belegte Ereignisse auf Grundlage öffentlich zugänglicher und überprüfbarer Quellen.
Mehrere öffentliche Meldungen können dabei demselben tatsächlichen Ereignis zugeordnet werden. Spätere Folgemeldungen können vorhandene Angaben ergänzen oder korrigieren. Die zeitliche Zuordnung erfolgt soweit möglich nach dem tatsächlichen Ereignisdatum und nicht nach dem Zeitpunkt des statistischen Abschlusses eines Polizeivorgangs.
Auch der sachliche Erfassungsbereich ist nicht vollständig identisch. MesserMonitor berücksichtigt nach seinen veröffentlichten Aufnahmeregeln neben Messern auch entsprechend belegte andere Stich- und Klingenwerkzeuge. Dadurch kann beispielsweise ein Ereignis mit einem Schwert in den Erfassungsbereich von MesserMonitor fallen, obwohl ein Schwert nach der PKS-Definition nicht als Messer zählt.
Als Quellen kommen insbesondere öffentlich zugängliche Mitteilungen von Polizei- und Ermittlungsbehörden, andere behördliche Veröffentlichungen, belastbare regionale und überregionale Medienberichte sowie öffentlich überprüfbare Folgemeldungen in Betracht. Mehrere Quellen können zur Ergänzung und Plausibilisierung eines Ereignisses herangezogen werden. Ein bloßer Suchtreffer oder eine ungeprüfte Weiterverbreitung reicht für sich allein nicht als belastbarer Beleg.
Aus diesen unterschiedlichen Erfassungsprinzipien folgt, dass PKS-Fallzahlen und MesserMonitor-Ereigniszahlen nicht unmittelbar gleichgesetzt werden können. Unterschiedliche Zähleinheiten, Zeitbezüge, Tatmitteldefinitionen, Quellenlagen und Aufnahmekriterien können systematisch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik bleibt die maßgebliche amtliche Statistik für das polizeilich registrierte Kriminalitätsgeschehen. MesserMonitor ergänzt diese Perspektive um eine ereignisbezogene Dokumentation öffentlich zugänglicher Informationen nach einer eigenen veröffentlichten Methodik.
Was sich aus den Daten ableiten lässt
Die verfügbaren PKS-Daten erlauben belastbare Aussagen darüber, wie viele Straftaten innerhalb eines Berichtsjahres mit dem Phänomen Messerangriff gekennzeichnet wurden, welchen veröffentlichten Deliktsbereichen diese Fälle zugeordnet waren und wie sich diese Werte gegenüber vergleichbaren Vorjahresdaten entwickelt haben.
Für 2025 lässt sich beispielsweise feststellen, dass die Gesamtzahl gegenüber 2024 um 0,8 Prozent auf 29.243 Fälle stieg, während die Zahl der Messerangriffe innerhalb der Gewaltkriminalität um 6,1 Prozent auf 14.787 Fälle zurückging. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der dem Deliktsbereich Bedrohung zugeordneten Messerangriffe. Die annähernd stabile Gesamtzahl verdeckt damit unterschiedliche Entwicklungen innerhalb der enthaltenen Straftatengruppen.
Nicht allein aus der Gesamtzahl bestimmen lassen sich dagegen die Zahl der tatsächlich durch Messer verletzten Menschen, die Anzahl einzelner Stich- oder Schnittverletzungen oder die konkrete Messerverwendung sämtlicher Tatverdächtiger. Auch Aussagen zu personenbezogenen Merkmalen tatsächlicher Messerverwender benötigen Daten, in denen die Verwendung einer konkreten Person belastbar zugeordnet werden kann.
Für die Interpretation von Messerangriffszahlen muss deshalb stets erkennbar sein, welche statistische Einheit, Definition und Datengrundlage einer Aussage zugrunde liegt. Fallmerkmal, zugrunde liegender Straftatbestand, Verwendungsart, Opferzahl und Tatverdächtigenzahl beschreiben unterschiedliche Aspekte desselben Themenfeldes und dürfen nicht ohne Weiteres miteinander gleichgesetzt werden.
Quellen
- Bundeskriminalamt: Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025
- Bundeskriminalamt / Innenministerkonferenz: Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 – Ausgewählte Zahlen im Überblick
- Bundeskriminalamt: Bedeutung, Inhalt und Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5507: Stand der Erfassung der Messerkriminalität auf Bundesebene