MesserMonitor
Methodik
Aufnahmekriterien, Quellenstufen, Prüfweg, Erfassungsgrenzen und Korrekturen im Zusammenhang.
Erfassungsumfang
Der Erfassungsumfang von MesserMonitor umfasst öffentlich belegte Ereignisse in Deutschland vom 1. Januar 2026 bis zum jeweiligen Verarbeitungstag. Entscheidend ist, dass ein Messer oder ein anderes Stich- beziehungsweise Klingenwerkzeug gegen einen Menschen eingesetzt, der Einsatz unmittelbar versucht oder damit konkret gedroht wurde. Dazu zählen bei entsprechendem Beleg unter anderem Macheten und Schwerter.
Ein Fund wird nicht unmittelbar veröffentlicht. Er muss die Aufnahmeregeln erfüllen, durch eine zulässige Quelle belegt sein und die inhaltliche sowie datenschutzbezogene Prüfung bestehen.
Aufgenommen werden
- körperliche Angriffe mit Messern oder anderen Stich- und Klingenwerkzeugen, insbesondere bei belegten Stich- oder Schnittverletzungen,
- unmittelbar versuchte Angriffe mit solchen Gegenständen ohne bestätigte Verletzung,
- konkrete Drohungen mit einem Messer oder einem anderen stech- oder schneidfähigen Gegenstand gegen Menschen,
- das erkennbare Hantieren mit einem Messer oder einem anderen stech- oder schneidfähigen Gegenstand während einer konkreten zwischenmenschlichen Auseinandersetzung, wenn sich der Gegenstand in unmittelbarer Nähe einer gleichzeitig anwesenden Person befindet und dadurch eine konkrete Gefahrandrohung entsteht; eine gezielte Vorhaltebewegung oder zusätzliche verbale Drohung ist nicht erforderlich,
- Raub, versuchter Raub und Erpressung, wenn ein solcher Gegenstand am Tatort sichtbar bereitgehalten oder unmittelbar eingesetzt wird und der Vorgang gegen Menschen gerichtet ist,
- belegte Folgemeldungen und Korrekturen zu bereits erfassten Ereignissen.
Nicht aufgenommen werden
- bloßes Mitführen, Besitzen, Auffinden oder Sicherstellen eines Messers oder anderen Stich- beziehungsweise Klingenwerkzeugs,
- Kontrollen und Verstöße gegen Mitführverbote ohne konkrete Drohung oder Angriff,
- Selbstverletzungen, Unfälle und reine Sachbeschädigungen,
- allgemeine Streitigkeiten, bei denen ein Messer weder gegen einen Menschen gerichtet noch als Drohmittel eingesetzt wird,
- bloße Festnahmen oder Ermittlungen, bei denen der Bezug zu einem Messer oder anderen Stich- beziehungsweise Klingenwerkzeug nur mittelbar erwähnt wird,
- Ereignisse außerhalb Deutschlands, auch wenn eine Festnahme oder spätere Ermittlung in Deutschland erfolgt,
- allgemeine Debatten, Kommentare oder statistische Meldungen ohne konkretes Ereignis.
Grenzfälle und unklare Angaben
Unklare Fälle werden nicht passend gemacht. Sie bleiben in der Prüfung, werden zurückgewiesen oder erst nach einer belastbaren Folgemeldung neu bewertet.
- Berichtet eine belastbare Quelle ausdrücklich, dass eine Person vermutlich, mutmaßlich oder wahrscheinlich durch ein Messer oder einen konkret benannten stech- oder schneidfähigen Gegenstand verletzt wurde, führt die verbleibende Unsicherheit nicht automatisch zum Ausschluss. Sie wird in der Darstellung erhalten.
- Die bloße Bezeichnung „spitzer Gegenstand“ oder „nicht näher bezeichnete Waffe“ reicht ohne Beschreibung der Verwendung nicht aus. Belegt die Quelle jedoch eine gegen einen Menschen gerichtete Drohung, einen unmittelbar versuchten Einsatz, eine Stich- oder Schnitthandlung oder eine dadurch verursachte Verletzung, kann der Fall aufgenommen werden.
- Ist nicht erkennbar, dass sich die Handlung gegen einen Menschen richtete, wird der Fall nicht veröffentlicht.
- Bei widersprüchlichen Angaben, unklaren Dubletten oder nicht belegten Kernangaben bleibt der Fall unveröffentlicht, bis die offenen Punkte geklärt sind.
Quellen und Nachvollziehbarkeit
Für die Aufnahme muss mindestens eine öffentlich erreichbare, belastbare Quelle die gegen einen Menschen gerichtete Stich-, Schnitt- oder Drohhandlung und die Einordnung des Ereignisses bestätigen. Verwendet werden können insbesondere öffentlich zugängliche Mitteilungen von Polizei- und Ermittlungsbehörden, Mitteilungen anderer Behörden, seriöse regionale und überregionale Medienberichte, öffentlich erreichbare Folgemeldungen und Korrekturen sowie weitere öffentlich überprüfbare Quellen, sofern die relevanten Angaben ausreichend nachvollziehbar sind.
Quellen werden nach ihrem Ursprung, ihrer Nähe zum Ereignis und der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben unterschiedlich gewichtet. Behördliche Originalmitteilungen haben bei Tatsachenangaben grundsätzlich besonderes Gewicht. Journalistische Quellen können zusätzliche bestätigte Informationen liefern. Mehrere Quellen können ein Ereignis ergänzen und seine Einordnung plausibilisieren.
Ein bloßer Suchtreffer ist noch keine belastbare Quelle. Reine Weiterverbreitungen, automatisch erzeugte Trefferseiten oder Beiträge ohne eigene überprüfbare Angaben reichen nicht automatisch als alleinige Grundlage aus.
Jeder veröffentlichte Falleintrag nennt seine öffentlich erreichbaren Belege. MesserMonitor übernimmt keine vollständigen Fremdtexte oder Fremdbilder, sondern fasst die belegten Angaben in eigener Form zusammen.
Automatisierte und KI-gestützte Verarbeitung
MesserMonitor nutzt automatisierte und KI-gestützte Verfahren, um öffentlich zugängliche Quellen zu finden, Inhalte zu strukturieren, Meldungen Ereignissen zuzuordnen und belegte Angaben zusammenzufassen. Diese Verfahren unterstützen die Verarbeitung größerer Mengen von Meldungen.
Die Verfahren dürfen unbekannte Tatsachen nicht ergänzen oder erfinden. Unbelegte Angaben werden nicht als gesicherte Tatsachen dargestellt. Maßgeblich bleiben die beim jeweiligen Fall genannten öffentlich erreichbaren Quellen.
MesserMonitor legt die fachlichen und redaktionellen Regeln für die Verarbeitung und Veröffentlichung fest. Die veröffentlichten Inhalte unterliegen einer redaktionellen Kontrolle und können auf Grundlage der Quellenlage geprüft, geändert, zurückgewiesen oder später korrigiert werden. MesserMonitor trägt die redaktionelle Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte.
So wird ein Fall verarbeitet
- Fund und automatisierte Vorverarbeitung: Öffentlich zugängliche Hinweise werden gesucht, strukturiert und darauf geprüft, ob sie eine konkrete, gegen Menschen gerichtete Handlung mit einem Messer oder anderen stech- beziehungsweise schneidfähigen Gegenstand beschreiben und grundsätzlich unter die Aufnahmeregeln fallen.
- Quellenprüfung: Die Stich-, Schnitt- oder Drohhandlung und die Einordnung des Ereignisses müssen durch mindestens eine belastbare, öffentlich erreichbare Quelle belegt sein. Wenn mehrere Quellen vorliegen, werden ihre Angaben miteinander abgeglichen.
- Erfassung: Datum, Ort, Fallart und weitere wesentliche Angaben werden aus den Quellen strukturiert und zusammengefasst. Unbekannte oder widersprüchliche Einzelheiten werden nicht ergänzt oder als sicher dargestellt.
- Abgleich: Verschiedene Meldungen können demselben Ereignis zugeordnet werden. Mögliche Dubletten, Folgemeldungen und abweichende Quellenangaben werden abgeglichen, damit ein Ereignis nicht wegen mehrerer Veröffentlichungen mehrfach gezählt wird.
- Veröffentlichung oder Zurückweisung: Ein Fall erscheint nur, wenn Aufnahmeregeln, Quellenlage, Datenschutz und öffentliche Darstellung den geltenden Anforderungen entsprechen. Nicht ausreichend belegte oder weiterhin unklare Fälle bleiben unveröffentlicht oder werden zurückgewiesen. Veröffentlichte Inhalte können später korrigiert oder zurückgenommen werden.
Folgemeldungen, Korrekturen und Rücknahmen
Verschiedene Veröffentlichungen können demselben Ereignis zugeordnet werden. Ein veröffentlichter Datensatz soll das Ereignis darstellen und nicht die Anzahl der dazu erschienenen Meldungen.
Spätere Mitteilungen können Tatdatum, Ort, Verletzungsfolgen, Fallart oder andere Angaben präzisieren und als Grundlage für eine Ergänzung oder Korrektur dienen. Sie werden nicht automatisch als neuer Fall gezählt.
Ist ein Eintrag nicht mehr ausreichend belegt oder darf er nicht weiter öffentlich erscheinen, wird er berichtigt oder aus der öffentlichen Darstellung entfernt. Die Grundlage der Änderung bleibt intern nachvollziehbar.
Darstellung, Ortsdaten und Datenschutz
Öffentlich erscheinen nur die für die Einordnung erforderlichen Angaben. Namen privater Betroffener, Kontaktdaten und genaue Privatadressen werden nicht veröffentlicht. Ortskoordinaten sind ausschließlich auf Bundesland-, Kreis- oder Gemeindeebene zulässig; feinere oder nicht eindeutig zulässige Koordinaten werden zurückgehalten.
Soweit bekannt, wird ein Ereignis nach dem tatsächlichen Tatdatum eingeordnet. Das Veröffentlichungsdatum der Quelle und spätere Aktualisierungen werden davon getrennt behandelt. Fehlt ein belastbares Tatdatum oder widersprechen sich die Datumsangaben, wird das Veröffentlichungsdatum der maßgeblichen Quelle als Näherung verwendet und entsprechend gekennzeichnet. Unbekannte oder nur näherungsweise bekannte Daten werden nicht als exakt dargestellt.
Die Zahlen beziehen sich auf die veröffentlichten Fälle aus den ausgewerteten Quellen. Sie ersetzen weder eine Polizeistatistik noch eine Bewertung der Sicherheit einzelner Orte.
Erfassungsgrenzen und Dunkelfeld
MesserMonitor kann nur Ereignisse dokumentieren, die öffentlich bekannt werden und die Aufnahmeregeln erfüllen. Nicht angezeigte, nicht öffentlich mitgeteilte oder zu unklar beschriebene Vorfälle fehlen. Unterschiede in der Veröffentlichungspraxis beeinflussen außerdem, welche Regionen und Zeiträume stärker sichtbar werden.
Zeitliche Vergleiche sind nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Erfassungsumfangs, der verfügbaren Quellen und unveränderter Aufnahmeregeln aussagekräftig. Ändern sich Quellenumfang oder Regeln, sind Werte aus unterschiedlichen Zeiträumen nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Abgrenzung zur Polizeilichen Kriminalstatistik
Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst der Polizei bekannt gewordene und polizeilich abschließend bearbeitete Straftaten nach eigenen Zählregeln. MesserMonitor dokumentiert öffentlich beschriebene Ereignisse. Ein Ereignis kann mehrere Betroffene, Tatverdächtige, Delikte und Veröffentlichungen umfassen. Auch die zeitliche Zuordnung unterscheidet sich: MesserMonitor nutzt soweit bekannt das Tatdatum, während die PKS als Ausgangsstatistik grundsätzlich den Abschluss der polizeilichen Bearbeitung zugrunde legt.
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Hinweise werden anhand der genannten Quelle geprüft. Ist eine Änderung erforderlich, wird der Eintrag berichtigt und die Änderung nachvollziehbar gespeichert. Über das Korrekturformular können Sie auch eine fehlende Quelle oder Folgemeldung senden; Name und E-Mail-Adresse sind freiwillig.
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