Analysen & Einordnung

BKA-Messerstatistik 2025 im Datencheck: Was 29.243 Fälle wirklich aussagen

Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 weist bundesweit 29.243 Straftaten aus, bei denen das Merkmal „Messerangriff“ erfasst wurde. Gegenüber 2024 entspricht das einem Anstieg um 229 Fälle beziehungsweise 0,8 Prozent. Diese Zahl ist korrekt, erklärt die Entwicklung aber nur unzureichend. Unterhalb des nahezu unveränderten Gesamtwertes haben sich zwei gegenläufige Bewegungen vollzogen: Messerangriffe innerhalb der Gewaltkriminalität gingen deutlich zurück, während Bedrohungen mit einem Messer zunahmen. Wer den Bericht auf das Plus von 0,8 Prozent reduziert, beschreibt deshalb nicht den eigentlichen Befund.

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Die Gesamtzahl verdeckt die eigentliche Entwicklung

Im Jahr 2024 waren 29.014 Messerangriffe registriert worden. Die Differenz zu 2025 beträgt lediglich 229 Fälle. Für eine bundesweite Jahresstatistik ist das eine geringe Veränderung. Der Eindruck von Stabilität verschwindet jedoch, sobald die Gesamtzahl zerlegt wird.

Von den 29.243 Fällen des Jahres 2025 entfielen 14.787 auf Straftaten, die in der PKS unter dem Summenschlüssel Gewaltkriminalität zusammengefasst werden. Das waren 954 Fälle beziehungsweise 6,1 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Zahl der Bedrohungen mit einem Messer stieg dagegen um 9,5 Prozent auf 13.748 Fälle. Rechnerisch entspricht das einem Zuwachs von rund 1.200 Fällen.

Weitere 708 Fälle, entsprechend 2,4 Prozent der Gesamtzahl, entfallen auf Nötigung sowie Widerstand gegen und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen. Dieser Wert wurde aus der veröffentlichten Gesamtsumme und den beiden ausgewiesenen Hauptgruppen errechnet. Wie sich die 708 Fälle auf die einzelnen Deliktsbereiche verteilen, geht aus der zusammenfassenden Veröffentlichung des BKA nicht hervor.

Jahresvergleich
2024 und 2025 im direkten Vergleich
Der nahezu unveränderte Gesamtwert entsteht aus zwei gegenläufigen Entwicklungen: weniger Fälle innerhalb der Gewaltkriminalität und mehr Bedrohungen mit einem Messer.
Gesamtzahl aller Messerangriffe
2024
29.014
2025
29.243
+0,8 % gegenüber 2024
Messerangriffe innerhalb der Gewaltkriminalität
2024
15.741
2025
14.787
Anteil 2025: 50,6 % · −6,1 % gegenüber 2024
Bedrohungen mit einem Messer
2024
43,3 %
2025
47,0 %
2025: 13.748 Fälle · +9,5 % gegenüber 2024
Sonstige Straftaten
2024
2,4 %
2025
2,4 %
2025: 708 Fälle · Anteil unverändert
Datengrundlage: Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 und 2025. Eigene Darstellung.

Der geringe Anstieg der Gesamtzahl ist damit das Ergebnis einer beinahe vollständigen rechnerischen Kompensation. Innerhalb der Gewaltkriminalität wurden deutlich weniger Fälle registriert, bei den Bedrohungen deutlich mehr. Die Aussage, Messerangriffe seien erneut gestiegen, ist mathematisch richtig, bleibt ohne diese Aufschlüsselung aber sachlich verkürzt. Ebenso verkürzt wäre die Behauptung, das Problem habe sich insgesamt deutlich abgeschwächt. Die Statistik zeigt keine einheitliche Bewegung, sondern eine Verschiebung zwischen verschiedenen Tatmodalitäten.

Auch der Vergleich mit der gesamten Gewaltkriminalität ist aufschlussreich. Diese ging 2025 um 2,3 Prozent auf 212.335 Fälle zurück. Die darin erfassten Messerangriffe nahmen mit 6,1 Prozent stärker ab. Ihr Anteil an der Gewaltkriminalität sank von 7,2 auf 7,0 Prozent. Für das Berichtsjahr 2025 lässt sich daher nicht feststellen, dass Messer innerhalb der registrierten Gewaltkriminalität häufiger geworden wären. Vielmehr nahm diese Teilmenge überproportional ab.

Bedrohungen dürfen dabei nicht als belanglos behandelt werden. Eine unmittelbare Drohung mit einem Messer kann für Betroffene eine erhebliche Gefährdung und psychische Belastung darstellen. Statistisch ist sie dennoch von einem ausgeführten Angriff zu unterscheiden. Die gemeinsame Darstellung beider Formen in einer Gesamtzahl erschwert genau diese Differenzierung. Aus 29.243 Messerangriffen lassen sich weder 29.243 körperliche Attacken noch 29.243 verletzte Personen ableiten.

Die Vorjahre bilden keine durchgehende Gesamtzeitreihe

Die bundeseinheitliche Erfassung von Messerangriffen geht auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 2018 zurück. Zum 1. Januar 2020 wurde „Messerangriff“ als zusätzliches Phänomenmerkmal in die PKS aufgenommen. Die technische Einführung bedeutete jedoch nicht, dass vom ersten Jahr an eine belastbare bundesweite Gesamtstatistik vorlag.

Für 2020 konnten mangels valider Daten keine Bundesergebnisse veröffentlicht werden. Im Berichtsjahr 2021 wurden erstmals ausgewählte Angaben vorgelegt. Damals registrierte die PKS 10.917 Messerangriffe innerhalb der Gewaltkriminalität. Davon entfielen 7.071 auf gefährliche und schwere Körperverletzungen und 3.060 auf Raubdelikte. In den Berichten für 2022 und 2023 wurde die Darstellung auf diese konkreteren Deliktsbereiche konzentriert. Bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung stieg die Zahl von 7.071 Fällen im Jahr 2021 auf 8.160 im Jahr 2022 und 8.951 im Jahr 2023. Bei Raubdelikten nahm sie im selben Zeitraum von 3.060 auf 4.195 und anschließend auf 4.893 Fälle zu.

Vergleichbarkeit
Welche Jahre sind überhaupt miteinander vergleichbar?
Die Bundesdaten wurden nicht von Beginn an als einheitliche Gesamtzeitreihe veröffentlicht. Deshalb ist die Abgrenzung jedes Jahres entscheidend.
2020 bis 2022
2020
Nicht verfügbar
Keine validen Bundesergebnisse
Nicht ableitbar: kein belastbarer Ausgangswert für eine Gesamtzeitreihe.
2021
Teilumfang
10.917 Fälle innerhalb der Gewaltkriminalität; Teilwerte für Körperverletzung und Raub
Nicht ableitbar: keine vollständige Gesamtzahl aller Messerangriffe.
2022
Teilreihen
8.160 Fälle bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung; 4.195 bei Raub
Nicht ableitbar: nicht direkt mit dem späteren Gesamtwert vergleichbar.
2023 bis 2025
2023
Teilreihen
8.951 Fälle bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung; 4.893 bei Raub
Nicht ableitbar: nicht direkt mit dem späteren Gesamtwert vergleichbar.
2024
Gesamtwert
29.014 Messerangriffe insgesamt
Einordnung: erster valider Gesamtwert, aber noch kein Langzeittrend.
2025
Gesamtwert
29.243 Messerangriffe insgesamt
Einordnung: nur mit 2024 vollständig vergleichbar.
Datengrundlage: BKA, PKS-Berichte 2020 bis 2025. Eigene Darstellung.
Teilreihen
Ausgewählte Deliktsbereiche 2021 bis 2025
Die folgenden Reihen zeigen veröffentlichte Teilbereiche. Sie helfen bei der Einordnung, ersetzen aber keine vollständige Gesamtzeitreihe aller Messerangriffe.
Gefährliche und schwere Körperverletzung
2021
7.071
2022
8.160
2023
8.951
2024
9.917
2025
−7,0 %
Der 2025-Balken zeigt die veröffentlichte Veränderung gegenüber 2024; die BKA-Zusammenfassung weist hier keinen absoluten Wert aus.
Raubdelikte
2021
3.060
2022
4.195
2023
4.893
2024
4.768
2025
−6,9 %
Der 2025-Balken zeigt die veröffentlichte Veränderung gegenüber 2024; die BKA-Zusammenfassung weist hier keinen absoluten Wert aus.
Datengrundlage: BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 bis 2025. Die Reihe zeigt veröffentlichte Teilbereiche und keine Gesamtzeitreihe. Eigene Darstellung.

Die Teilreihen belegen für gefährliche und schwere Körperverletzungen sowie Raubdelikte einen deutlichen Anstieg zwischen 2021 und 2023. Sie bilden aber nicht das vollständige Phänomen ab. Bedrohungen und weitere Deliktsbereiche sind darin nicht in derselben Weise enthalten. Eine nachträgliche Addition einzelner veröffentlichten Kategorien zu einer vermeintlichen Gesamtzeitreihe wäre methodisch unzulässig.

Erst seit dem 1. Januar 2024 muss zu jedem PKS-Fall ein Wert aus dem Phänomenkatalog angegeben werden. Zugleich wurde technisch begrenzt, bei welchen Straftatenschlüsseln das Merkmal „Messerangriff“ zulässig ist. Damit sollten fehlende Angaben und unplausible Zuordnungen verringert werden. Für das Gesamtphänomen liegen deshalb erst ab dem Berichtsjahr 2024 valide und hinreichend einheitliche Bundeswerte vor.

Die vollständig vergleichbare Gesamtzeitreihe besteht damit bislang aus zwei Jahren. Aus 2024 und 2025 lässt sich eine Vorjahresveränderung berechnen, aber noch kein langfristiger Trend. Aussagen wie „seit Jahren steigen die Messerangriffe bundesweit“ können sich auf einzelne Deliktsreihen oder Länderstatistiken stützen. Mit einer durchgehend identischen Gesamtkennzahl des BKA lassen sie sich bislang nicht belegen. Umgekehrt wäre es ebenso verfrüht, aus dem Rückgang innerhalb der Gewaltkriminalität im Jahr 2025 eine dauerhafte Trendwende abzuleiten.

Bei längeren Vergleichen der Bedrohungsdelikte kommt eine rechtliche Zäsur hinzu. Der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB wurde im April 2021 deutlich erweitert. Seitdem werden auch Drohungen mit bestimmten Vergehen erfasst, für die zuvor grundsätzlich die Androhung eines Verbrechens erforderlich war. Das vergrößerte den strafrechtlich erfassten Bereich und schränkt Vergleiche mit den Jahren vor der Reform ein. Für die Veränderung zwischen 2024 und 2025 ist die Reform dagegen keine unmittelbare Erklärung, weil in beiden Jahren dieselbe Rechtslage galt.

Definition, Zählweise und die ausgefallene Datenerweiterung

„Messerangriff“ ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Zusatzinformation zu einem polizeilich erfassten Fall. Als Messerangriff gelten Tathandlungen, bei denen ein Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird. Das bloße Mitführen eines Messers reicht nicht aus.

Bei Bedrohungen knüpfen die Erfassungsrichtlinien an die Wahrnehmung des Opfers an. Das Merkmal kann eingetragen werden, wenn sich wenigstens ein Opfer subjektiv mit einem Messer bedroht fühlt. Das gilt auch für Konstellationen, in denen ein Gegenstand nicht sichergestellt wird oder zunächst nur angenommen wird, dass es sich um ein Messer handelt. Für die strafrechtliche und statistische Bearbeitung ist diese Regel nachvollziehbar; für die Interpretation der Gesamtzahl bedeutet sie jedoch, dass nicht jeder erfasste Fall einen objektiv bestätigten Messereinsatz voraussetzt.

Hinzu kommt die Zählweise der PKS. Sie ist eine Ausgangsstatistik. Ein Fall wird grundsätzlich dann erfasst, wenn die Polizei ihre Bearbeitung abgeschlossen und ihn an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat. Berichtsjahr und Tatjahr müssen daher nicht übereinstimmen. Ein Ende 2024 begangener Fall kann in der PKS 2025 erscheinen, wenn die polizeiliche Bearbeitung erst dann abgeschlossen wurde. Veränderungen zwischen zwei Jahren können deshalb neben dem tatsächlichen Tatgeschehen auch durch Bearbeitungsdauer, Nachmeldungen und unterschiedliche Abschlusszeitpunkte beeinflusst werden.

Die PKS bildet außerdem nur das polizeiliche Hellfeld ab. Erfasst werden Straftaten, die angezeigt oder auf anderem Weg bekannt geworden sind. Veränderungen des Anzeigeverhaltens, der Kontrollintensität oder der polizeilichen Erfassungspraxis können die Fallzahlen beeinflussen, ohne dass sich das tatsächliche Geschehen im selben Umfang verändert haben muss. Umgekehrt bleiben nicht bekannt gewordene Fälle vollständig außerhalb der Statistik.

Die Zahl der Fälle darf auch nicht mit der Zahl der Opfer oder Tatverdächtigen gleichgesetzt werden. Ein Fall kann mehrere Opfer oder mehrere Tatverdächtige umfassen. Zugleich sagt die fallbezogene Markierung bislang nicht zuverlässig aus, welche beteiligte Person das Messer tatsächlich mitführte, zur Drohung verwendete oder einsetzte. Gerade bei Gruppentaten können neben der messerführenden Person unbewaffnete Tatverdächtige registriert sein. Eine Auswertung sämtlicher Tatverdächtiger aus markierten Fällen würde deshalb Personen dem Messereinsatz zurechnen, für die diese Zuordnung nicht belegt ist.

Dieses Problem sollte ab 2025 durch den neuen Katalog „Art der Waffenverwendung“ gelöst werden. Er sollte fall- und tatverdächtigenbezogen unterscheiden, ob ein Messer lediglich mitgeführt, zur Drohung verwendet oder angewendet wurde. Damit wären erstmals belastbarere Aussagen über die tatsächlich messerführenden Tatverdächtigen und über die konkrete Verwendungsart möglich gewesen.

Die Erweiterung ist im ersten Erfassungsjahr gescheitert. Im Zuge der Jahresverarbeitung meldete ein Bundesland Qualitätssicherungsprobleme. Bei der Erstellung der Bundestabellen stellte das BKA anschließend länderübergreifende Inkonsistenzen sowie Datenkombinationen fest, die als implausibel oder unmöglich bewertet wurden. Nach Abschluss der Jahresverarbeitung konnten die Werte nicht mehr rückwirkend korrigiert werden. Die Bundesregierung rechnet deshalb frühestens für das Berichtsjahr 2026 mit validen Ergebnissen.

Entscheidende Abgrenzung: Das Validitätsproblem betrifft nicht die veröffentlichten 29.243 Fälle des bisherigen Merkmals „Messerangriff“. Es betrifft die neue, weitergehende Erfassung der konkreten Waffenverwendung beim Fall und bei einzelnen Tatverdächtigen.

Die Kernzahlen für 2025 werden dadurch nicht automatisch falsch. Dennoch ist der Vorgang für die Bewertung der Datenqualität erheblich. Die politische Debatte verlangt seit Jahren genau jene Differenzierung, die 2025 erstmals vorgesehen war: Wer hat das Messer tatsächlich benutzt, wurde nur gedroht oder angegriffen, und wie setzen sich diese Tatverdächtigen zusammen? Diese Fragen können für 2025 auf Bundesebene weiterhin nicht valide beantwortet werden.

Besonders problematisch ist, dass die Inkonsistenzen erst bei der Erstellung der Bundestabellen sichtbar wurden. Die bundeseinheitliche Erfassung war 2018 beschlossen, 2020 begonnen und über mehrere Jahre harmonisiert worden. Dennoch fehlten offenbar Plausibilitätsprüfungen, die unmögliche Kombinationen bereits während des laufenden Erfassungsjahres zuverlässig verhindert hätten. Das ist kein Nachweis für eine Verfälschung der veröffentlichten Kernzahlen, wohl aber ein Hinweis darauf, dass die technische Qualitätssicherung mit der politischen Bedeutung der Daten nicht Schritt gehalten hat.

Eine zusätzliche Schwäche liegt in der fehlenden Gegenprüfung. Für bundesweite Messerangriffe steht der Bundesregierung nach eigener Darstellung keine alternative amtliche Datengrundlage zur Verfügung. Ein gesondertes BKA-Lagebild ist ebenfalls nicht vorgesehen. Damit gibt es weder eine zweite Bundesstatistik zur Plausibilisierung noch eine vertiefte regelmäßige Analyse, die Tatorte, Verletzungsfolgen, Täter-Opfer-Beziehungen, situative Zusammenhänge und regionale Erfassungsunterschiede zusammenführt.

Wie politische Entscheidungen die Statistik prägen

Politischer Einfluss auf eine Kriminalstatistik bedeutet nicht automatisch Manipulation. Er beginnt wesentlich früher: Politik entscheidet, welche Phänomene erfasst werden sollen, welche gesetzlichen Tatbestände gelten, welche Merkmale verpflichtend sind und welche Zahlen in der öffentlichen Kommunikation hervorgehoben werden.

Beim Messerangriff ist dieser Zusammenhang offen erkennbar. Die Kategorie entstand aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz. Ausgewählte Daten wurden in den ersten Jahren trotz noch laufender Harmonisierung veröffentlicht, weil das Thema von besonderem politischem Interesse war. Die Veröffentlichung entsprach damit einem legitimen Informationsbedürfnis, erzeugte aber zugleich eine öffentliche Zahlenreihe, deren Umfang von Jahr zu Jahr wechselte. Gerade diese wechselnden Abgrenzungen wurden später häufig wie eine einheitliche Entwicklung behandelt.

Auch die Definition prägt die politische Wirkung. Die gemeinsame Gesamtzahl verbindet unmittelbare Bedrohungen mit ausgeführten Angriffen. Das ist für einen Überblick zulässig, führt in Überschriften aber leicht zu einer Vorstellung von 29.243 körperlichen Attacken. Eine Veröffentlichung, die Bedrohung, Anwendung ohne Verletzung, Verletzung und Todesfolge gleichrangig trennt, würde denselben Datenbestand anders und präziser sichtbar machen.

Nach dem Anschlag von Solingen wurde im Oktober 2024 das sogenannte Sicherheitspaket beschlossen. Es erweiterte die gesetzlichen Verbote für das Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und im Personenfernverkehr und schuf zusätzliche Möglichkeiten für Waffen- und Messerverbotszonen. Die Maßnahmen galten damit für einen erheblichen Teil des Berichtsjahres 2025.

Aus der PKS 2025 lässt sich jedoch weder ein Erfolg noch ein Scheitern dieser Regelungen ableiten. Dafür fehlen eine belastbare Vorher-nachher-Konstruktion, Vergleichsgebiete, Angaben zur unterschiedlichen Umsetzung in den Ländern und eine Trennung nach Tatorten, die von den neuen Verboten überhaupt erfasst werden. Hinzu kommt ein begrifflicher Unterschied: Das bloße Mitführen eines Messers zählt in der PKS nicht als Messerangriff. Intensivere Kontrollen können daher mehr Verstöße gegen Führungsverbote sichtbar machen, ohne die Zahl der Messerangriffe unmittelbar zu erhöhen. Eine mögliche präventive Wirkung auf spätere Taten wäre denkbar, kann aus einer einzigen bundesweiten Jahresveränderung aber nicht bestimmt werden.

Auch strafrechtliche Änderungen beeinflussen die Messung. Die Erweiterung des Bedrohungstatbestands im Jahr 2021 vergrößerte den Bereich strafbarer Handlungen und erzeugte einen Bruch gegenüber früheren Jahren. Solche Eingriffe können sinnvoll oder notwendig sein, verändern aber die statistische Grundlage. Ein Anstieg nach einer Gesetzesänderung muss deshalb nicht vollständig auf eine entsprechende Zunahme des zugrunde liegenden Verhaltens zurückgehen.

Für eine politische Steuerung oder nachträgliche Manipulation der veröffentlichten Kernzahlen 2025 gibt es keinen belastbaren Beleg. Die dokumentierten Probleme betreffen die technische Erfassung des neuen Verwendungskatalogs; Weisungen zur vollständigen oder unvollständigen Veröffentlichung wurden nach Angaben der Bundesregierung nicht erteilt. Die sachlich begründete Kritik liegt an anderer Stelle: bei der langsamen Entwicklung einer vergleichbaren Zeitreihe, der Zusammenfassung sehr unterschiedlicher Tatmodalitäten, der fehlenden validen Zuordnung zu einzelnen Tatverdächtigen und einer Kommunikation, die den Gesamtwert stärker hervorhebt als seine innere Verschiebung.

Die belastbare Lesart der PKS 2025 ist deshalb enger als viele politische Deutungen. Die Gesamtzahl blieb mit einem Plus von 0,8 Prozent nahezu stabil. Messerangriffe innerhalb der Gewaltkriminalität gingen um 6,1 Prozent zurück, während Bedrohungen um 9,5 Prozent zunahmen. Für eine langfristige Gesamtentwicklung liegen erst zwei vergleichbare Jahre vor. Ursachen, Wirksamkeit der jüngsten Messerverbote und Merkmale der Personen, die tatsächlich ein Messer einsetzten, lassen sich aus den veröffentlichten Bundesdaten nicht bestimmen. Die Statistik beschreibt ein erhebliches polizeiliches Hellfeld, sie liefert aber noch nicht die Datentiefe, die für weitreichende politische Kausalbehauptungen erforderlich wäre.

Quellen

  1. Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik 2025
  2. Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik 2024
  3. Bundeskriminalamt: PKS-Berichte und Tabellen 2021 bis 2023
  4. BKA: Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025
  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5507: Datenqualität der Erfassung der Waffenverwendung
  6. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5661: Messerangriffe und sicherheitspolitische Maßnahmen
  7. § 241 Strafgesetzbuch: Bedrohung